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Aufpassen bei gewerblichem Grundstückshandel
Wer innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb mehr als dreimal Wohnungseigentum, Grundstücke, Erbbaurechte oder Anteile an Immobilienfonds veräußert, wird vom Fiskus als „gewerblicher Grundstückshändler“ zur Kasse gebeten. Mit der vierten Veräußerung wird dann auch der Gewinn der vorher verkauften Objekte besteuert, und bereits vorgenommene Abschreibungen und Sonderabschreibungen müssen nachversteuert werden.
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> TIPP:
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| Wer sein Vermögen in Immobilien und Immobilienfonds angelegt hat, sollte prüfen, ob in den vergangenen fünf Jahren bereits drei „Zählobjekte“ verkauft wurden. Als Zählobjekt gilt nach der neuen Regelung jeder veräußerte Gesellschaftsanteil oder Anteil an einem verkauften Grundstück, der einen Verkehrswert von 250.000 Euro überschreitet. Über eine Verteilung der Anteile auf Ehepartner, die vorweggenommene Erbfolge oder eine Schenkung lässt sich die Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler umgehen. |
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