Ausgabe: Frühjahr 2005

Allgemeiner Immobilienmarkt

Erbschaftsteuer auf
Immobilien steigt
mittelfristig stark an!
Jetzt kaufen sichert
günstige Preise
und Zinsen

Jedes Haus bekommt
einen Energiepass
Gebrauchte ziehen gleich
570 Euro Zusatzrente
Nebenkosten gehen
ins Geld

Finanzierung | Recht | Steuern

Baulaie darf meckern
Aufpassen bei gewerb-
lichem Grundstückshandel
Verjährungsfrist bei
Hypotheken-Darlehen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Hausumbau für
Behinderte: erst
nachweisen,
dann kaufen
Mieter zahlen für neue
Heizung mit

Mieten | Pacht | Verwaltung

Verschiedene Maßstäbe
für gewerbliche
und private Mieter?
Auch Mieter im ersten
Stock müssen für
Gartenpflege zahlen
Hausreinigung: arbeiten
oder zahlen
Möbelgeschäfte
unter Mietern
Markise ohne
Zustimmung
Vorsicht bei Vermietung
unrenovierter Wohnungen

Zahlen | Preise | Neues

Was bewirkt das Anti-
diskriminierungsgesetz?
Stadtplanung: Um-
denken gefordert
Neue KfW-Kredite
Wo wollen wir wohnen?
Generationenwandel
Umzugsfreudige
Haushalte
Makler-Lohn auch
für Vermittlung
via Internet

Aufpassen bei gewerblichem Grundstückshandel

Wer innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb mehr als dreimal Wohnungseigentum, Grundstücke, Erbbaurechte oder Anteile an Immobilienfonds veräußert, wird vom Fiskus als „gewerblicher Grundstückshändler“ zur Kasse gebeten. Mit der vierten Veräußerung wird dann auch der Gewinn der vorher verkauften Objekte besteuert, und bereits vorgenommene Abschreibungen und Sonderabschreibungen müssen nachversteuert werden.

> TIPP:

Wer sein Vermögen in Immobilien und Immobilienfonds angelegt hat, sollte prüfen, ob in den vergangenen fünf Jahren bereits drei „Zählobjekte“ verkauft wurden. Als Zählobjekt gilt nach der neuen Regelung jeder veräußerte Gesellschaftsanteil oder Anteil an einem verkauften Grundstück, der einen Verkehrswert von 250.000 Euro überschreitet. Über eine Verteilung der Anteile auf Ehepartner, die vorweggenommene Erbfolge oder eine Schenkung lässt sich die Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler umgehen.


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