Ausgabe: Frühjahr 2005

Allgemeiner Immobilienmarkt

Erbschaftsteuer auf
Immobilien steigt
mittelfristig stark an!
Jetzt kaufen sichert
günstige Preise
und Zinsen

Jedes Haus bekommt
einen Energiepass
Gebrauchte ziehen gleich
570 Euro Zusatzrente
Nebenkosten gehen
ins Geld

Finanzierung | Recht | Steuern

Baulaie darf meckern
Aufpassen bei gewerb-
lichem Grundstückshandel
Verjährungsfrist bei
Hypotheken-Darlehen
Kein Wechsel des
Abschreibungsverfahrens
Hausumbau für
Behinderte: erst
nachweisen,
dann kaufen
Mieter zahlen für neue
Heizung mit

Mieten | Pacht | Verwaltung

Verschiedene Maßstäbe
für gewerbliche
und private Mieter?
Auch Mieter im ersten
Stock müssen für
Gartenpflege zahlen
Hausreinigung: arbeiten
oder zahlen
Möbelgeschäfte
unter Mietern
Markise ohne
Zustimmung
Vorsicht bei Vermietung
unrenovierter Wohnungen

Zahlen | Preise | Neues

Was bewirkt das Anti-
diskriminierungsgesetz?
Stadtplanung: Um-
denken gefordert
Neue KfW-Kredite
Wo wollen wir wohnen?
Generationenwandel
Umzugsfreudige
Haushalte
Makler-Lohn auch
für Vermittlung
via Internet

Auch ein Baulaie darf meckern

Auftraggeber müssen keine fachkundigen Informationen
über die Ursachen von Mängeln geben,
wenn sie einen Handwerker zur
Nachbesserung auffordern.

Ein wegweisendes Urteil für alle Bauherren, die mit Handwerker-Leistungen nicht zufrieden sind, kommt vom Bundesgerichtshof (BGH VII ZR 488/00). Ein Bauherr muss nicht unbedingt Fachmann sein, wenn er Mängel rügt und zur Beseitigung der Missstände auffordert. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Auftraggeber über die Feuchtigkeit im Gebäude beklagt. Der Unternehmer nahm die Mängelrüge zwar zur Kenntnis, verweigerte aber die Beseitigung des Missstandes mit der Begründung, dass der Auftraggeber unzureichende Angaben gemacht habe. Der Bauunternehmer verlangte etwa, dass sein Auftraggeber die Gründe und Ursachen für die Feuchtigkeit nennen sollte.
Aber solche tief gehenden Informationen sind für einen Laien in der Regel unmöglich. Auch das höchste deutsche Zivilgericht hielt die Forderungen des Bauunternehmers für übertrieben. Stattdessen entschied der BGH, dass eine „einfache“ Mängelrüge, die den Missstand benennt, völlig ausreicht, um den auftragnehmenden Handwerker zur Beseitigung aufzufordern.


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