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Auch ein Baulaie darf meckern

Auftraggeber müssen keine fachkundigen Informationen
über die Ursachen von Mängeln geben,
wenn sie einen Handwerker zur
Nachbesserung auffordern.
Ein wegweisendes Urteil für alle Bauherren, die mit Handwerker-Leistungen nicht zufrieden sind, kommt vom Bundesgerichtshof (BGH VII ZR 488/00). Ein Bauherr muss nicht unbedingt Fachmann sein, wenn er Mängel rügt und zur Beseitigung der Missstände auffordert. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Auftraggeber über die Feuchtigkeit im Gebäude beklagt. Der Unternehmer nahm die Mängelrüge zwar zur Kenntnis, verweigerte aber die Beseitigung des Missstandes mit der Begründung, dass der Auftraggeber unzureichende Angaben gemacht habe. Der Bauunternehmer verlangte etwa, dass sein Auftraggeber die Gründe und Ursachen für die Feuchtigkeit nennen sollte.
Aber solche tief gehenden Informationen sind für einen Laien in der Regel unmöglich. Auch das höchste deutsche Zivilgericht hielt die Forderungen des Bauunternehmers für übertrieben. Stattdessen entschied der BGH, dass eine „einfache“ Mängelrüge, die den Missstand benennt, völlig ausreicht, um den auftragnehmenden Handwerker zur Beseitigung aufzufordern.
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