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§ 1 Geschäftsbedingungen: Consulting



(1) Geltungsbereich

Ausschließlich diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen in folgenden Bereichen ist:

  • immobilienwirtschaftliche Unternehmensberatung
  • Due Dilligence Real Estate
  • Researchleistungen
  • kommunale Immobilienberatung.

Diese Auftragsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Regelungen in allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, denen daher ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Vertragsgegenstand/Leistungserbringung/Erweiterungen des Leistungsumfangs

  1. Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Beratervertrag) geregelt.
    Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten bzw. anderen Werken.
  2. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Der Auftragnehmer kann sich zur Auftragsausführung selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
  3. Soll der Auftragnehmer zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder.

(3) Leistungsänderungen

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags einschließlich der Geschäftsbedingungen Consulting oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie zumindest von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nachträgliches Änderungsverlangen des Auftraggebers ohne Berechnung eines Mehraufwands auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt der Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach Zugang eines Änderungswunsches bei ihm die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber dies nicht binnen weiterer 14 Tage ab Zugang der Mitteilung über den Mehraufwand bei ihm, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber in seiner Mitteilung zugleich über diese Folge des Unterlassens einer Bestätigung aufgeklärt hat.

(4) Schweigepflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf er sie weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogene Berichte oder Empfehlungen.
Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

(5) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen, besonders die erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
  2. Die Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind, soweit deren Anwendungsbereich berührt ist, einzuhalten.

(6) Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
    Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird als nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder Festpreis schriftlich vereinbart. Bei einem Zeithonorar gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze  für ein Jahr. Danach bleiben sie solange gültig, bis abweichende vereinbart werden. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen.
  2. Alle Forderungen werden mit Rechnungszugang fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen.
    Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
  3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(7) Gewährleistung/Geltendmachung/Verjährung

  1. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
    Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
    Der Auftragnehmer leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.
    Der Auftraggeber hat bei Mängeln Ansprüche aufgrund von Gewährleistung. Er ist gehalten, diese zunächst im Wege der Nacherfüllung zu verfolgen. Nach fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
    Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen und das Interesse des Auftraggebers an der Leistungserbringung weggefallen ist. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend die Regelung zu Punkt 8.
  2. Der Anspruch auf Beseitigung nicht offensichtlicher Mängel muss vom Auftraggeber spätestens binnen eines Jahres nach Beendigung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden.
  3. Die Ansprüche des Absatzes 1 verjähren mit Ablauf eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

(8) Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper sowie Gesundheit unbeschränkt, hingegen für alle übrigen Schäden einzig, soweit vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
  2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Hierunter sind solche zu verstehen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. In diesem Fall wird zudem die Haftung für untypische Schäden ausgeschlossen. Dies sind diejenigen, mit deren Entstehen im Rahmen des Vertrags nicht gerechnet werden musste. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung außerdem auf den dreifachen Wert des Honorars, maximal jedoch 50.000,00 €, begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
  3. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
    • in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
    • ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von seiner Entstehung an,
    • ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
  4. Die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen begründet worden sind.

(9) Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

(10) Unterlassene Mitwirkung/Annahmeverzug

  1. Gerät der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Mitwirkung im Sinne von Punkt 5 in Verzug, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verzögerung.
  2. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug, so kann der Auftragnehmer Ersatz für Mehraufwendungen infolge des Verzugs und für aus diesem Grunde nicht geleistete Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(11) Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren,, vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Zusammenarbeit mit denjenigen.

(12) Ordentliche und fristlose Kündigung/Form

  1. Ordentlich kann der Auftrag bei einem Vertrag mit Festpreisvereinbarung binnen 14 Tagen gekündigt werden. Bei Zeithonorar gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Auftrag kann innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis der erheblichen Tatsachen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn aufgrund der Tatsachen dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
  3. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

(13) Zurückbehaltungsrecht/Herausgabe und Aufbewahrung von Unterlagen

  1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung gegenüber dem Auftraggeber bei Abwägung beider Interessen unverhältnismäßig wäre.
  2. Nach Beendigung der Beratungsleistung hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrages gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
  3. Holt der Auftraggeber seine der Herausgabepflicht unterliegenden Unterlagen nicht ab, so erlischt die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen frühestens sechs Monate nach Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen grundsätzlich drei Jahre nach Ende des Vertragsverhältnisses. Gemäß Absatz 1 zurückbehaltene Unterlagen kann der Auftragnehmer, davon abweichend, nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Beratungsarbeit vernichten.




§ 2 Geschäftsbedingungen: Objektvermittlung



(1) Behandlung von Angeboten

  1. Angebote und Mitteilungen der Pro/Objekt GmbH, aus denen die Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrages hervorgeht, sowie sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für den Adressaten bzw. den Auftraggeber bestimmt. Sie dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Pro/Objekt GmbH an Dritte weitergegeben werden. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, der Pro/Objekt GmbH die vereinbarte Provision einschließlich Mehrwertsteuer zu entrichten.
  2. Ist dem Auftraggeber die Verkäuflichkeit bzw. Vermietbarkeit eines nachgewiesenen Objektes bereits bekannt, hat er dies der Pro/Objekt GmbH innerhalb von 8 Tagen schriftlich mitzuteilen.

 

(2) Vertragsabschluss

  1. Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung der Pro/Objekt GmbH ist zu deren Gunsten eine Provision verdient und fällig. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.
  2. Die Pro/Objekt GmbH hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Erfolgt ein Vertragsabschluß ohne Anwesenheit der Pro/Objekt GmbH, so ist ihr vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Der Auftraggeber ist gehalten, der Pro/Objekt GmbH auf Verlangen eine Vertragsabschrift zu überlassen.
  3. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, die Pro/Objekt GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren.

 

(3) Provision

Folgende Provisionssätze sind im Erfolgsfall zu zahlen. Die Provisionssätze gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist.

  • Ankauf, berechnet aus dem Gesamtkaufpreis der Immobilie: vom Käufer

3,00 %
(3,57 % inkl. MwSt.)

  • Erbbaurecht, berechnet vom Grundstückswert: vom Erbbaunehmer

6,00 %
(7,14 % inkl. MwSt.)

  • Anmietung (außer Wohnräume): vom Mieter

    bei Verträgen bis zu 5 Jahren Dauer

    bei Verträgen über 5 Jahren Dauer aus der Nettomietsumme, maximal jedoch aus der 10-Jahres-Nettomietsumme, mindestens aber 3 Monatsnettomieten

3 Monatsnettomieten
(3,57 Monatsnettomieten inkl. MwSt.)

3,00 %
(3,57 % inkl. MwSt.)

  • Anmietung Wohnräume: vom Mieter

2 Monatsnettomieten
(2,38 Monatsnettomieten inkl. MwSt.)

Optionslaufzeiten werden der Vertragslaufzeit hinzugerechnet.
Mietfreie Zeiten reduzieren nicht die für die Berechnung des Provisionsanspruchs relevante Vertragslaufzeit. Dabei wird für dem Mieter gewährte mietfreie Zeiten die Miethöhe angesetzt, die im Anschluss an die Mietfreiheit vereinbart ist.
Sollte eine Staffelmiete vereinbart sein, so ist die Durchschnittsmiete der vereinbarten Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Provision maßgebend.
Im Falle der Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts ist Berechnungsgrundlage für die Provision der Wert des Erbbaurechts. Dieser errechnet sich aus den während des Erbbaurechtsvertrages fälligen Erbbauzinsen unter Verwendung eines Abzinsungssatzes in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der EZB. Hinzugerechnet wird ein etwaiger Preis für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechtes.
Die Provisionssätze erhöhen sich jeweils um die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Die in Klammern genannten Provisionssätze enthalten die derzeit geltende Mehrwertsteuer von 19%. Sollte eine Änderung des Steuersatzes eintreten, so gilt unter entsprechender Berichtigung des Prozentsatzes der Maklerprovision der Steuersatz als vereinbart, der zum Zeitpunkt der Provisionsfälligkeit gültig ist.
Die vorgenannten Provisionssätze für An- und Verkauf gelten entsprechend für den Fall, dass statt der Immobilie einzelne oder alle Anteile einer Gesellschaft veräußert werden. Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis, zu dem auch vom Käufer übernommene Unternehmensschulden zählen.

 

(4) Folgegeschäfte

Ein Provisionsanspruch steht der Pro/Objekt GmbH auch dann zu, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem ersten von ihr vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen und der Nachweis- oder Vermittlungsauftrag sich zumindest konkludent auf solche bezog.

 

(5) Doppeltätigkeit

Die Pro/Objekt GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig zu werden.

 

(6) Haftungsausschlüsse/Verjährung

  1. Die von der Pro/Objekt GmbH gemachten Angaben bezüglich der Immobilie beruhen auf den ihr erteilten Informationen durch Dritte, namentlich durch den Verkäufer/Vermieter. Sie sind von der Pro/Objekt GmbH nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden. Es ist Sache des Auftraggebers, die Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben in Exposés, Prospekten, Beschreibungen u.ä. kann die Pro/Objekt GmbH daher nicht übernehmen. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angebotene Objekt nicht bzw. anderweitig verkauft/vermietet wird.
  2. Im Übrigen haftet die Pro/Objekt GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit der Auftraggeber durch das Verhalten der  Pro/Objekt GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen nicht an den Rechtsgütern Leben, Körper oder Gesundheit geschädigt wird.
  3. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
    • in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
    • ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 5 Jahren von seiner Entstehung an,
    • ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.
  4. Die in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber,
    soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen begründet worden sind.

 

(7) Ersatzansprüche

Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, welches das mögliche Entstehen eines Provisionsanspruches verhindert, berechtigt die Pro/Objekt GmbH insbesondere zum Ersatz ihres sachlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis.

 


§ 3 Allgemeine Bestimmungen



(1) Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass die Pro/Objekt GmbH personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen verarbeitet bzw. durch Dritte bearbeiten lässt. Die Pro/Objekt GmbH erklärt, alle anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu beachten und die technischen Einrichtungen entsprechend zu gestalten. Die Mitarbeiter bzw. Unterauftragnehmer der Pro/Objekt GmbH sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz ebenfalls dazu verpflichtet.

 

(2) Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

 

(3) Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis stammenden Verpflichtungen und Ansprüche sowie Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.

 

(4) Sonstiges

  1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Pro Objekt GmbH dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
  2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer aber wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die ihren wirtschaftlichen Interessen am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

 

Stand: 01/2007